Satzung des Schützenvereines Wietze-Steinförde e.V.

 

 

§ 1

Name und Sitz des Vereins

 

Der Verein führt den Namen „ Schützenverein Wietze-Steinförde e.V.“

 

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Celle eingetragen und hat seinen Sitz in Wietze.

 

 

§ 2

Zweck des Vereins

 

(1.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenordnung. Er dient der Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage, der Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art sowie der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend, durch Pflege der Leibesübungen sowie der Erhaltung und Pflege überlieferten Schützenbrauchtums.

 

(2.) Der Verein ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes, dessen Satzung er anerkennt. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4

Mitgliedschaft

 

(1.) Der Verein hat:

  1. jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre gemäß der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes
  2. Mitglieder über 18 Jahre,
  3. Ehrenmitglieder.

 

(2.) Die Aufnahme als Mitglied in den Schützenverein ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Gesamtvorstand. Der Bewerber muss in der Versammlung, in welcher die vom Gesamtvorstand beschlossene Aufnahme mitgeteilt wird, anwesend sein. Damit ist die Aufnahme erfolgt.

 

(3.) Jedes neuaufgenommene Mitglied erhält eine Satzung und eine Vereinsnadel. Das Neuaufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten. Jedes Mitglied verpflichtet sich, innerhalb eines Jahres, vom Tage der Aufnahme abgerechnet, die Anschaffung des Schützenanzuges – vereinsübliche Schützenkleidung-, vorgenommen zu haben.

 

(4.) Nach 25-jähriger Mitgliedschaft nach Übernahme oder Aufnahme wird dem Mitglied eine silberne Ehrennadel, nach 40-jähriger Mitgliedschaft eine goldene Ehrennadel des Vereins überreicht.

 

(5.) Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, werden, soweit eine mindestens 20-jährige Mitgliedschaft besteht, mit einer Ehrennadel des Vereins ausgezeichnet. Beitragszeiten bei begründetem Vereinswechsel ohne Unterbrechung können angerechnet werden.

 

(6.) Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können durch den geschäftsführenden Vorstand zu Ehrenmitgliedern vorgeschlagen werden. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Bereits erfolgte Ernennungen zu Ehrenmitgliedern bleiben davon unberührt.

 

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1.) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die vom Schießsportleiter zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu beachten. Mitglieder, welche die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnungen nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden.

 

(2.) Ehrenmitglieder genießen alle rechten der ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied über 18 Jahre besitzt Stimm- und Wahlrecht.

 

(3.) Die Mitglieder der im Schützenverein bestehenden Damenschießgruppe haben die selben Rechte und Pflichten wie alle anderen Mitglieder, mit Ausnahme der Teilnahme am Königsschießen.

 

§ 6

Erlöschen der Mitgliedschaft

 

(1.) Die Mitgliedschaft erlischt mit durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung mit einer Frist von einem Monat. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu zahlen.

 

(2.) Ein Vereinmitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes ausgeschlossen werden (§ 5). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt in der nächsten Hauptversammlung Berufung einzulegen, die durch Beschluss endgültig entscheidet. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen.

 

§ 7

Beiträge der Mitglieder

 

(1.) Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Jahreshaupt-

versammlung bestimmt wird. Damen, deren Ehemänner Mitglied des Vereins sind, zahlen den halben Beitrag. Mitglieder über 18 Jahre zahlen einen Jahresbeitrag als Aufnahmegebühr.

 

(2.) Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszwecks (§ 2) zu verwenden.

 

(3.) Der Beitrag ist von dem Monat an zu entrichten, in dem die Aufnahme erfolgt.

 

(4.) Auszubildende, Schüler, Studenten und Wehrpflichtige zahlen einen vom Vorstand festzusetzenden Mindestbeitrag.

 

§ 8

Der Vorstand und seine Aufgaben

 

(1.) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. u. 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Schießsportleiter und dem Festleiter.

 

(2.) Der Gesamtvorstand besteht außer aus dem geschäftsführenden Vorstand noch aus dem Pressewart, Kommandeur, Spielmannzugsführer, Jugendleiter, Damenleiterin, Schießstandwart, und deren Stellvertreter soweit noch nicht genannt, und dem Fahnenträger.

 

(3.) Der 1. Vorsitzende leitet die Vereinsgeschäfte, die Sitzungen und Versammlungen und kann hierzu den Teilnehmerkreis erweitern. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

 

(4.) Der Gesamtvorstand wird von der Hauptversammlung auf jeweils zwei Jahre gewählt. Die Wahl des 1. Vorsitzenden mit den Stellvertretern des Gesamtvorstandes hat in den Jahren mit jeweils gerader Endziffer, des 2. Vorsitzenden mit den sonstigen Angehörigen des Gesamtvorstandes in den Jahren mit ungrader Endziffer zu erfolgen.

 

(5.) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen. Vorbereitungen hierzu sind von ihm zu treffen. Er entscheidet in allen in den Satzungen vorgesehenen Fällen. In der Versammlung ist hierüber zu berichten. Über die Sitzungen und Versammlungen wird vom Schriftführer ein Protokoll geführt.

 

(6.) Fällt ein Mitglied des Gesamtvorstandes vor einer Hauptversammlung aus, sei es durch Tod, Rücktritt oder dergl., so ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, einen Vertreter zu benennen, der bis zur nächsten Hauptversammlung an die Stelle des Ausgeschiedenen tritt.

Fällt der 1. Vorsitzende aus, dann tritt an seine Stelle der 2. Vorsitzende. Scheidet auch der 2. Vorsitzende aus, so wird er bis zur Hauptversammlung durch den Schatzmeister vertreten.

 

(7.) Sämtliche Organe des Vereins über ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. An kein

Vereinsmitglied dürfen Gewinnanteile, Zuwendungen, Vergütungen oder ähnliches

bezahlt werden.

 

§ 9

Kassenprüfung

 

Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Wiederwahlen sind zweimal möglich. Sie haben von dem Rechnungsabschluss eine Ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.

 

§ 10

Hauptversammlung

 

(1.) Die Hauptversammlung soll im Januar des Kalenderjahres, spätestens aber in den ersten drei Monaten durchgeführt werden. Die Einladung soll spätestens eine Woche vorher schriftlich oder durch Zeitung unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen.

 

(2.) Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten, soweit sie heranstehen:

  1. Bericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr,
  2. Entlastung des Vorstandes,
  3. heranstehende Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer,
  4. Entscheidung über Beschwerden gegen Ausschluss eines Mitgliedes,
  5. Satzungsänderungen,
  6. Entscheidungen im Sinne des § 12 der Satzung, soweit sie hier noch nicht ausgeführt sind,
  7. Verschiedenes.

 

(3.) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der offenen abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

 

(4.) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist bei der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen und zu genehmigen. Es ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 11

Außerordentliche Hauptversammlung

 

(1.) Der 1. Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen.

 

(2.) Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 25 v.H. der stimmberechtigten Mitglieder unter schriftlicher Angabe des Grundes verlangt wird.

 

(3.) Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die Hauptversammlung. Für die Durchführung gelten die gleichen Bestimmungen wie in § 10.

 

§ 12

Besondere Beschlüsse

 

Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von drei Viertel der in der Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

 

(1.) Änderung der Satzung. Wird eine Satzungsänderung beschlossen welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, neu eingeführt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.

 

(2.) Ausschluss eines Mitgliedes bei Einlegung eines Widerspruches (§ 5).

 

(3.) Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens 7 Mitglieder sich entschließen, ihn weiterzuführen. In diesem Falle kann der Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist.

 

(4.) Vorzeitige Ablösung eines Vorstandsmitgliedes.

 

(5.) Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

 

§ 13

Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes

 

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist dessen Vermögen mit Zustimmung des Finanzamtes treuhänderisch auf die örtliche Gemeinde zu übertragen mit der Auflage, es zunächst für die Dauer von 10 Jahren zu verwalten, und im Falle einer Neugründung des Vereins, dieses ihm wieder zur Verfügung zu stellen. Erfolgt keine Neugründung mehr, so geht das Vereinsvermögen an die Gemeinde über und ist jugendförderden Zwecken oder dergleichen zuzuführen.

 

§ 14

Inkrafttreten

 

Mit dieser Satzung tritt die bisherige Satzung vom 24.01.1987 außer Kraft.

 

Vorstehende Satzung wurde beschlossen in der Hauptversammlung in Wietze am 26.01.1991.

 

Unterschrift:

1. Vorsitzender Helmut Thies                gez. Helmut Thies

Wieckenberger Str. 39                           ……………………
3109 Wietze

 

Versammlungsbeschluss vom 26. Januar 1991

Eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Celle am 17.August 1992, Register Nr. 545.